Arbeitslosenversicherung ist nach dem Gesagten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (nur) bei den Monatslöhnern anlässlich der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im Summarverfahren. Weder ist dieses Vorgehen vom Wortlaut erfasst, noch lässt sich die entsprechende Absicht durch eine entstehungsgeschichtliche oder systematische Auslegung dem Willen des Gesetzgebers und somit des Bundesrates entnehmen. Es entspricht in dieser Form auch nicht dem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der Bestimmung.