Ganz allgemein finden die Lohnbestandteile nach Art. 34 Abs. 2 AVIG nirgends Erwähnung, geschweige denn eine vom Bundesrat gewollte Unterscheidung zwischen den Ansprüchen auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende im Monatslohn gegenüber jenen im Stundenlohn. 5.5 Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ist nach dem Gesagten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (nur) bei den Monatslöhnern anlässlich der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im Summarverfahren.