Mit der Streichung der Berücksichtigung von während der Kurzarbeitszeit entstandenen Ferien- und Feiertagsansprüchen der im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden kann für einen Grossteil – insbesondere von kleineren und mittleren, eher im Tieflohnsektor tätigen Betrieben – nicht mehr davon gesprochen werden, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem Normalverfahren erfolge. Denn die betroffenen Arbeitgeber haben für die während der Kurzarbeitsentschädigung entstandenen Ferien- und Feiertage weiterhin vollumfänglich aufzukommen, werden dafür aber im Fall der Monatslöhner nicht länger entschädigt.