Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht entnehmen. Dies wäre denn auch nicht einleuchtend, denn eine Anrechnung derselben (auch bei im Monatslohn Beschäftigten) scheint mit geringem Aufwand möglich zu sein, ohne dass an dieser Stelle darüber befunden werden soll: Sei es mittels Reduktion der Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden um die monatlich durchschnittlich anfallenden Ferien- und Feiertage oder aber einem Prozentzuschlag auf der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden.