Grundsätzlich verdient auch die Ansicht des SECO Zustimmung, dass die (benachteiligten) Betriebe dafür von anderen Erleichterungen profitieren könnten (vorübergehende Streichung von Karenztagen, keine Anrechnung von Mehrstunden, vereinfachtes Anmeldeverfahren etc.). Dass aber eine der Voraussetzungen für eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die von Art. 34 Abs. 2 AVIG abweichende Nichtberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern sein soll, lässt sich den Erläuterungen des SECO zu Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht entnehmen.