Dem Bericht lässt sich nur entnehmen, dass zur Erreichung dieses Ziels eine gewisse Unschärfe in Kauf genommen werden müsse. Schlussendlich erfolge im Vergleich zum herkömmlichen Abrechnungsverfahren für die Betriebe keine Schlechterstellung, da mitberücksichtigt werden müsse, dass während der Sondermassnahmen jeder Betrieb gleichzeitig von vielen Erleichterungen profitiere (gemeint sind die Entlastungen gemäss Art. 8b ff. Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, vgl. vorstehende E. 3.1).