vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2). Dass die Art der Entlöhnung auf Stunden- oder Monatsbasis abweichend vom Normalverfahren hierfür bedeutsam oder ein Ausklammern von Lohnbestandteilen wie eine teilweise Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagen für die Differenzen verantwortlich sein sollen, ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Vielmehr wird das zuvor bereits aufgrund des Wortlauts ermittelte Auslegungsergebnis gestützt, wonach der gesamte Prozess zur Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung vereinfacht werden soll, wobei speziell der Verzicht auf eine Abrechnung pro einzelnen Mitarbeitenden beim Entschädigungsverfahren ausdrücklich genannt wird (a.a.O., S. 6615).