AVIG) die Rede. Wie diese Vereinfachung zu erreichen ist und inwiefern von Art. 34 Abs. 2 AVIG abgewichen werden soll, wird darin nicht erläutert. Betont wird hingegen, dass bei der summarischen Abrechnung Differenzen auftreten könnten. Das geschehe immer dann, wenn Mitarbeitende mit unterschiedlichen Löhnen in unterschiedlichem Ausmass von wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden betroffen seien (a.a.O., S. 6616; vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2).