Die zu berücksichtigenden Bestandteile des massgebenden Verdiensts respektive der massgebenden Lohnsumme werden etwa in der später unterbreiteten Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 12. August 2020 (BBl 2020 6563, insbesondere S. 6613 ff.) nicht angesprochen. Darin ist einzig von der Notwendigkeit der Vereinfachung des Anmeldungs- bzw. Abrechnungsverfahrens und der gesetzlichen Ermächtigung zur verordnungsweisen Abweichung vom AVIG (namentlich von Art. 34 Abs. 2 und 38 Abs. 3 lit. b AVIG) die Rede.