AVIG kann dem Wortlaut von Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hingegen nicht entnommen werden. Es ist somit noch zu prüfen, ob sich eine solche materielle Abweichung mit anderen Auslegungselementen begründen lässt. 5.4 5.4.1 Die Absicht, einzelne Lohnbestandteile – insbesondere Ferien- und Feiertagsentschädigungen – einzig für im Monatslohn Beschäftigte während der Geltung des Summarverfahrens auszuschliessen, ist auch in den Materialien nicht erkennbar.