Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nur so verstanden werden, dass er Rechtsgrundlage für eine von diesen beiden AVIG-Bestimmungen abweichende Regelung (nur) des formellen Abrechnungsverfahrens bildet. Er ermöglicht ein Summarverfahren, in welchem über den gesamten Betrieb einer Gesuchstellerin in der Form einer zusammenfassenden Abrechnung aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden abgerechnet wird, anstatt wie im Normalverfahren eine aufwendige Abrechnung pro einzelnen Mitarbeitenden durchzuführen. Eine materielle, inhaltliche Abweichung im Sinn einer Nichtberücksichtigung von gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen nach Art. 34 Abs. 2 AVIG kann dem Wortlaut von Art.