Dies im Übrigen unabhängig davon, ob in Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eine Abweichung von Art. 34 Abs. 2 AVIG nicht (wie in der hier anwendbaren Fassung) oder ausdrücklich (wie in der ab 1.9.2020 geltenden Fassung) erwähnt wird. Denn Art. 34 Abs. 2 AVIG umfasst nicht nur die Berücksichtigung von Ferienentschädigungen, sondern erwähnt auch andere vertraglich vereinbarte Zulagen. Gemäss AVIG-Praxis KAE Rz. E4 gehören gestützt auf Art.