Beschäftigte ist nicht vom Wortlaut der Bestimmung erfasst. Diese Norm statuiert einzig, dass der anrechenbare Verdienstausfall (ab 1.9.2020 zusätzlich "in Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG ") im summarischen Verfahren berechnet wird und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet wird. Der Schluss der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, Art. 34 Abs. 2 AVIG sei im summarischen Verfahren gar nicht mehr anwendbar, lässt sich diesem Verordnungstext weder klar noch ausreichend bestimmt entnehmen. Dies im Übrigen unabhängig davon, ob in Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eine Abweichung von Art.