8i Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine genügend bestimmte und klare Rechtsgrundlage für eine Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagen bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung für im Monatslohn Angestellte im streitbetroffenen Zeitraum entnehmen. 5.3 Dasselbe gilt schliesslich auch für Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen einzig für im Monatslohn Beschäftigte ist nicht vom Wortlaut der Bestimmung erfasst.