Dies ist schliesslich der Grund, weshalb wie oben dargestellt bei der Ermittlung des anrechenbaren Stundenverdiensts im Normalverfahren bei den Monatslöhnern eine Reduktion der Sollarbeitsstunden und bei den Stundenlöhnern auf dem Stundenlohn ein Prozentzuschlag vorgenommen wird. In beiden Fällen führt dies zu einem (höheren) anrechenbaren Stundenverdienst inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Damit lässt sich aus Art. 8i Abs. 2 und 3