auch Ferien- und Feiertagsansprüche eingerechnet, die während der Kurzarbeitszeit entstehen. Diese Ansprüche werden berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie in Form von bezahlter Freizeit durch die Weiterauszahlung des Lohns bei tatsächlichem Ferien- oder Feiertagsbezug oder monatlich in der Form eines separaten Prozentzuschlags (womit beim effektiven Ferienbezug eine Lohnzahlung entfällt) gewährt werden. Dies ist schliesslich der Grund, weshalb wie oben dargestellt bei der Ermittlung des anrechenbaren Stundenverdiensts im Normalverfahren bei den Monatslöhnern eine Reduktion der Sollarbeitsstunden und bei den Stundenlöhnern auf dem Stundenlohn ein Prozentzuschlag vorgenommen wird.