Insbesondere kann aufgrund dessen nicht geschlossen werden, dass damit ausschliesslich der AHV-pflichtige massgebende Monatslohn nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen ist. Denn wie vorstehend ausgeführt, werden im Normalverfahren beim massgebenden Verdienst (vgl. dazu AVIG-Praxis KAE Rz. E4) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AVIG auch Ferien- und Feiertagsansprüche eingerechnet, die während der Kurzarbeitszeit entstehen.