Dass deshalb in Abweichung von Art. 34 Abs. 2 AVIG die in Form von bezahlter (Frei-)Zeit durch die Weiterausrichtung des vollen Lohnes bei effektivem Ferien- und Feiertagsbezug gewährten Entschädigungen an die Monatslöhner bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren nicht berücksichtigt werden sollen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere kann aufgrund dessen nicht geschlossen werden, dass damit ausschliesslich der AHV-pflichtige massgebende Monatslohn nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen ist.