und Feiertagsstunden abgezogen werden, was die Netto-Jahresarbeitszeit (d.h. Netto-Jahressollstunden) ergibt. Demgegenüber verwendet die Beschwerdegegnerin im Summarverfahren die Brutto-Sollarbeitszeit, d.h. ohne Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen. In Art. 8i Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wird zwar vom "massgebenden Verdienst" gesprochen. Dass deshalb in Abweichung von Art.