Zwar sind mit den Art. 8b ff. Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zahlreiche Abweichungen von den Bestimmungen des AVIG und der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) normiert worden. Ein Ausschluss von Ferien- und Feiertagsentschädigungen nach Art. 34 Abs. 2 AVIG für Monatslöhner ist hingegen nirgends vorgesehen. 5.2 Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass sich in Art. 8i Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine Regelung dafür findet, dass Monatslöhner im Summarverfahren entgegen Art.