Davon abweichend blieben im streitbetroffenen Zeitraum für Monatslöhner monatlich durchschnittlich entstehende Ferien- und Feiertagsanteile unberücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin begründet dies wie erwähnt mit Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und dem in Abs. 1 angeordneten Summarverfahren. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob ein derartiges Vorgehen gestützt auf diese Notverordnung tatsächlich zulässig ist. Infrage kommt dabei ausschliesslich Art. 8i, äussern sich die anderen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung doch nicht zur Berechnungsweise des anrechenbaren Verdienstausfalls. Zwar sind mit den Art.