Durch den Abzug der effektiven Ferien- und Feiertagsstunden von der Jahresarbeitszeit reduziert sich mithin der Divisor der Monatsarbeitszeit und erhöht sich dementsprechend der anrechenbare Stundenverdienst. Demgegenüber wird für im Stundenlohn Angestellte der anrechenbare Stundenverdienst ermittelt, indem auf deren Stundenlohn ein Prozentzuschlag für Ferien, auf Wochentage fallende Feiertage und für den 13. Monatslohn addiert wird (vgl. AVIG-Praxis KAE E11 mit entsprechenden Tabellen). Davon abweichend blieben im streitbetroffenen Zeitraum für Monatslöhner monatlich durchschnittlich entstehende Ferien- und Feiertagsanteile unberücksichtigt.