Der massgebende Monatsverdienst (vgl. dazu AVIG-Praxis KAE Ziff. E4, jedoch damit wohl ohne Ferien- und Feiertagsentschädigungen und 13. Monatslohn) wird unter Aufrechnung des Anteils 13. Monatslohn (+8,33 %) wie erwähnt durch diese Monatsarbeitszeit dividiert, was den anrechenbaren Stundenverdienst ergibt. Durch den Abzug der effektiven Ferien- und Feiertagsstunden von der Jahresarbeitszeit reduziert sich mithin der Divisor der Monatsarbeitszeit und erhöht sich dementsprechend der anrechenbare Stundenverdienst.