AVIG stützt, wo von "Ferienentschädigungen" und "vertraglich vereinbarten Zulagen" (u.a. für die Feiertage) die Rede ist. Bei den Monatslöhnern werden Ferien- und Feiertage in Form von Zeit entschädigt und nicht als gesonderte AHV-pflichtige Zulage ausgerichtet. In der Praxis wird im Normalverfahren dieser Umstand bei der Berechnung des anrechenbaren Stundenverdiensts, welcher Basis für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung bildet, bei den im Monatslohn Angestellten wie folgt berücksichtigt (aus AVIG-Praxis KAE Ziff. E1 ff.): Der massgebende Monatsverdienst wird durch die durchschnittlich pro Monat zu leistenden Arbeitsstunden dividiert.