Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der vom 1. März bis 31. August 2020 geltenden Fassung anwendbar (vgl. jedoch nachfolgende E. 5.3 auch zur ab 1.9.2020 geltenden Fassung). 5. 5.1 Unstreitig werden im Normalverfahren bei der Ermittlung des anrechenbaren Stundenverdiensts sowohl bei im Monatslohn Angestellten wie auch bei solchen im Stundenlohn die Ferien- und Feiertage mitberücksichtigt. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich diese Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen auf Art. 34 Abs. 2 AVIG stützt, wo von "Ferienentschädigungen" und "vertraglich vereinbarten Zulagen" (u.a. für die Feiertage) die Rede ist.