8i bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Damit wurde implizit auf eine rückwirkende Inkraftsetzung des geänderten Wortlauts von Art. 8i Abs. 1 verzichtet. Daran ändert auch Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nichts, der (bis heute unverändert) besagt, dass die Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gelte.