Ab 1. September 2020 stand Art. 8i Abs. 1 hingegen mit nachfolgendem Wortlaut in Kraft: "In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet." Mit letzterer Formulierung wurde Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 12. August 2020 (AS 2020 3569) eingeführt. In derselben Änderung wurde mit Art. 9 Abs. 4 die Geltungsdauer von Art. 8i bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.