Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde wie erwähnt mit Ziff. I 1 der Verordnung vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend per 1. März 2020 eingefügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Folgende: Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung lautete in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung wörtlich: "Während der Gültigkeit dieser Verordnung wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet." Ab 1. September 2020 stand Art.