Dieses Vorgehen sei so vom Bundesrat entschieden worden und im von diesem beschlossenen Summarverfahren so vorgesehen. Mit Weisung 2020/15 vom 30. Oktober 2020 habe das SECO bestätigt, dass alle Abrechnungsperioden ab März bis und mit Dezember 2020 zwingend nach dem summarischen Verfahren abgewickelt werden müssten, woran sie gebunden sei. Der Einbezug des 13. Monatslohns sei im Summarverfahren hingegen bei allen Arbeitnehmern ausdrücklich vorgesehen. Art. 34 Abs. 2 AVIG sei mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und mit dem dort angeordneten Summarverfahren ausser Kraft gesetzt worden.