Um das übergeordnete Ziel zu erreichen, während der ausserordentlichen Lage den betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnellstmöglich Zahlungen leisten zu können, seien Differenzen zum Normalverfahren, wie beispielsweise die Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen einzig bei im Stundenlohn Angestellten, in Kauf zu nehmen. Das Formular sei nicht unvollständig, sondern die Unterscheidung dieser Aufrechnung bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn und Angestellten im Monatslohn vom Bundesrat explizit gewollt.