Lohnsumme zu berücksichtigen wären. Eine solche Hinzurechnung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen zum AHV-pflichtigen Lohn sei vom Bundesrat nicht vorgesehen worden. Um das übergeordnete Ziel zu erreichen, während der ausserordentlichen Lage den betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnellstmöglich Zahlungen leisten zu können, seien Differenzen zum Normalverfahren, wie beispielsweise die Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen einzig bei im Stundenlohn Angestellten, in Kauf zu nehmen.