Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn seien zudem die Ferien- und Feiertagsentschädigungen zu berücksichtigen. Im angefochtenen Einspracheentscheid ergänzte die Arbeitslosenkasse, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erstmals am 20. April 2020 in den als Ausführungsbestimmungen zur Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bezeichneten FAQ ("frequently asked questions", abrufbar unter www.https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/faq-kae.html, besucht am 8.2.2021) festgehalten habe, dass für die Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung auf die AHV-pflichtige Lohnsumme abgestellt werde.