Gemäss verbindlicher Rückseite des Antrags- und Abrechnungsformulars von Kurzarbeitsentschädigung (KAE-COVID-19) gehöre zum Verdienstausfall die AHV-pflichtige Lohnsumme inkl. der AHV-pflichtigen Zulagen und der geschuldete Anteil am 13. Monatslohn oder an der Gratifikation. Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn seien zudem die Ferien- und Feiertagsentschädigungen zu berücksichtigen.