Die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern begründete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. Juli 2020 insbesondere damit, dass der anrechenbare Verdienstausfall im zur Zeit geltenden summarischen Verfahren berechnet werde und Art. 34 Abs. 2 AVIG somit gegenwärtig nicht direkt anwendbar sei. Gemäss verbindlicher Rückseite des Antrags- und Abrechnungsformulars von Kurzarbeitsentschädigung (KAE-COVID-19) gehöre zum Verdienstausfall die AHV-pflichtige Lohnsumme inkl. der AHV-pflichtigen Zulagen und der geschuldete Anteil am 13. Monatslohn oder an der Gratifikation.