Eine andere Möglichkeit bestehe darin, bei der Berechnung des entschädigungspflichtigen Stundenlohns mit der Nettosollzeit (d.h. Ferien- und Feiertage abgezogen) statt mit der Bruttosollzeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihr weniger Kosten entstanden wären, wenn sie die Mitarbeitenden entlassen hätte, was mit der Kurzarbeitsentschädigung gerade vermieden werden solle. 3.2 Die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern begründete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. Juli 2020 insbesondere damit, dass der anrechenbare Verdienstausfall im zur Zeit geltenden summarischen Verfahren berechnet werde und Art.