Die Ferien- und Feiertagsansprüche könnten ganz einfach mittels prozentualen Zuschlägen – im Fall des Gastgewerbes gemäss L-GAV für Ferien 10,65 % und für Feiertage 2,27 % (vgl. dazu https://l-gav.ch/fileadmin/downloads/L-GAV2017/Kommentar_d_L_GAV_2017_internet.pdf, S. 46 und 50, besucht am 8.2.2021) – berechnet werden, womit es auch abrechnungstechnisch keine Argumente gegen diese von ihr vertretene Sichtweise gebe. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, bei der Berechnung des entschädigungspflichtigen Stundenlohns mit der Nettosollzeit (d.h. Ferien- und Feiertage abgezogen) statt mit der Bruttosollzeit zu rechnen.