vgl. u.a. Art. 8b ff. Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) für den Arbeitgeber zu einer Schlechterstellung. Die Ferien- und Feiertagsansprüche könnten ganz einfach mittels prozentualen Zuschlägen – im Fall des Gastgewerbes gemäss L-GAV für Ferien 10,65 % und für Feiertage 2,27 % (vgl. dazu https://l-gav.ch/fileadmin/downloads/L-GAV2017/Kommentar_d_L_GAV_2017_internet.pdf, S. 46 und 50, besucht am 8.2.2021) – berechnet werden, womit es auch abrechnungstechnisch keine Argumente gegen diese von ihr vertretene Sichtweise gebe.