Gemäss der bis am 31. August 2020 (vgl. 9 Abs. 2 der Fassung vom 9.4.2020) geltenden Fassung dieser Bestimmung wird der anrechenbare Verdienstausfall während der Gültigkeit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet (Abs. 1). Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen (Abs. 2).