SR 837.033), welche er – nach anderen Ergänzungen – am 8. April 2020 mit der Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) unter anderem um den Art. 8i erweiterte. Diese wie auch die übrigen und bisherigen Änderungen galten rückwirkend ab dem 1. März 2020 (Art. 9 Abs. 1, nicht korrekt in diesem Zusammenhang die Fussnote 27 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung Stand 9.4.2020).