Aus den Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse bei ihren Auszahlungen von Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate März bis Mai 2020 an die Beschwerdeführerin für die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden zu Recht keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen berücksichtigte. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung an sich für den genannten Zeitraum ist, nach Lage der Akten zu Recht, nicht umstritten. (…) 2. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls.