Dagegen liess die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, die Kurzarbeitsentschädigungen seien für die Abrechnungsperiode März bis Mai 2020 unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei den im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden festzusetzen. Die Arbeitslosenkasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse bei ihren Auszahlungen von Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate März bis Mai 2020 an die Beschwerdeführerin für die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden zu Recht keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen berücksichtigte.