Die A AG liess in der Folge durch die B AG mitteilen, sie bestehe auf der Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen auch bei Monatslöhnern, und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In der entsprechenden Verfügung vom 28. Juli 2020 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Berechnungsmethode fest. Auf Einsprache hin bestätigte sie ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020. Dagegen liess die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, die Kurzarbeitsentschädigungen seien für die Abrechnungsperiode März bis Mai 2020 unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei den im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden festzusetzen.