Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | BGer-Urteil 8C_272/2021 vom 11. November 2021 | | | Entscheid: | Die A AG beantragte infolge Umsatzrückgangs aufgrund der Corona-Pandemie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend Arbeitslosenkasse) Kurzarbeitsentschädigung für den gesamten Betrieb. Am 29. April 2020 richtete die Arbeitslosenkasse die Zahlung für den Monat März 2020 aus.