{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. 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Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n die für die Kurzarbeitsentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden Lohnbestandteile definiert werden. Mit dem einfach auszufüllenden Formular zur Erhebung der erforderlichen Basisdaten für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung ist es dem SECO zwar gelungen, das mit Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verlangte Summarverfahren umzusetzen und damit eine schnelle, unbürokratische Auszahlung zu ermöglichen. Das Vorgehen mit einer Gesamtabrechnung pro Betrieb sowie die Vorschrift der zwingenden Anwendbarkeit sind vom (Not-)Verordnungstext ohne Weiteres gedeckt und nicht zu beanstanden, auch wenn dies zu gewissen betraglichen Abweichungen im Vergleich zum Normalverfahren führen konnte. Hingegen ist nicht einzusehen, inwiefern die Berücksichtigung eines (pauschalen) Ferien- und Feiertagszuschlags – sei es bei der Berechnung des \"prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls\" oder aber bei der \"Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden\" – ein einfaches und rasches Summarverfahren verunmöglichen sollte. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen der Regelungen (hier die Ausfälle für die betroffenen Betriebe) erheblich (über 10 %) sein können, weshalb an die Gesetzmässigkeit dieser Verwaltungsverordnungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese sind nach dem Ausgeführten nicht erfüllt. 7. 7.1 Zusammengefasst kann sich die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungsweise der Kurzarbeitsentschädigung für den streitbetroffenen Zeitraum vom März bis Mai 2020 nicht auf Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung berufen, da diese Bestimmung keine ausreichende normative Grundlage für ein Abweichen von den laut Art. 34 Abs. 2 AVIG zu beachtenden Lohnbestandteilen, wozu auch die Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern gehören, darstellt. Als einzige Grundlage für die Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin verblieben damit die Weisung 12 des SECO sowie das Antrags- und Abrechnungsformular für die Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren und die dazugehörigen FAQ. Diese als Verwaltungsverordnungen zu bezeichnenden Weisungen sind jedoch keine selbständigen Rechtsquellen des Verwaltungsrechts und können damit nicht alleinige Grundlage einer Verfügung bilden. Sie stellen nach dem Dargelegten keine überzeugende Konkretisierung von Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung dar, da diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, dass während ihrer Geltungsdauer die Ferien- und Feiertagsentschädigungen von Monatslöhnern bei der Kurzarbeitsentschädigungsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Art. 34 Abs. 2 AVIG blieb mangels anderweitiger rechtsgenüglicher Normierung in der gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV bzw. ab 1. September 2020 auf Art. 17 lit. d Covid-19-Gesetz erlassenen Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Bezug auf die Lohnbestandteile und damit auch bezüglich der Ferien- und Feiertagsentschädigungen, welche als massgebender Verdienst zu berücksichtigen sind, anwendbar und verbindlich. Nicht in Frage zu stellen und vorliegend auch unbestritten ist hingegen die Rechtmässigkeit der sonstigen Umsetzung des Summarverfahrens während der Geltungsdauer von Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. 7.2 Die Verwaltungsverordnungen und die darauf gestützte Berechnungsweise der Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenkasse für die Monate März bis Mai 2020 für die Beschwerdeführerin halten damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand: Sie verstossen gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG und damit gegen übergeordnetes – und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin geltendes – Recht. Ihnen ist damit bezogen auf die hier strittige Frage der Nichtberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen von Monatslöhnern die Anwendung zu versagen. Wie diese materiellen Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 AVIG im beschleunigten und vereinfachten Summarverfahren eingehalten werden können, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden und bedarf einer vertieften Analyse durch die Verwaltung. Hinzuweisen ist immerhin bereits jetzt darauf, dass die Arbeitgebenden auch diesbezüglich eine gewisse Pauschalisierung (z.B. bloss den Ferienanspruch gemäss Gesetz, GAV, Durchschnittswerte usw., pauschale Feiertagsentschädigung) hinzunehmen hätten, wofür Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit der darin vorgesehenen Einführung des Summarverfahrens, welches systembedingt eine gewisse Unschärfe mit sich bringt, eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Ergebnis folglich im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese nach einer Neuberechnung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Mai 2020 unter zumindest pauschaler Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen für alle anspruchsberechtigten Angestellten der Beschwerdeführerin neu verfüge. |"}