{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. 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Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n bedingten Ausfallstunden abzuziehen haben. Dies hat zur Folge, dass für diese – nicht wirtschaftlich bedingten – Ausfallstunden keine Kurzarbeitsentschädigungen entrichtet werden. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Normalverfahren. Dieses Vorgehen stellt nämlich sicher, dass auf Ferien- und Feiertagen, die nicht während der Kurzarbeitszeit aufgebaut werden, keine Kurzarbeitsentschädigung entrichtet wird. Zu bemängeln ist hingegen, dass die Ferien- und Feiertagsstunden, die sich während der Kurzarbeitszeit der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden aufbauen (z.B. monatlich 2,08 Ferientage bei einem Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr), im summarischen Verfahren unter keiner Rubrik berücksichtigt und damit nicht entschädigt werden, da die Durchführungsstellen im Summarverfahren abweichend vom Normalverfahren mit der Bruttosollzeit rechnen (vgl. FAQ des SECO und vorstehende E. 5.1 f.). Doch auch diese Ferientage hat der Arbeitgeber seinen Angestellten bei Bezug zu bezahlen und muss nun – obwohl der Anspruch in der streitbetroffenen Kurzarbeitszeit entstanden ist – ohne Kurzarbeitsentschädigung dafür aufkommen. Dies zeitigt zwar keinen Nachteil für die Arbeitnehmenden, da diese auch während ihrer Absenzen infolge Ferien oder Feiertagen in den Genuss von Lohnzahlungen kommen. Hingegen trifft es die Arbeitgebenden, welche für dieselben keine Kurzarbeitsentschädigungen erhalten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass im angestrebten summarischen Verfahren darauf verzichtet wird, für jeden Betrieb jeweils anhand der in den einzelnen konkreten Arbeitsverhältnissen vorgesehenen Ferien- und Feiertagsregelungen die spezifische Nettosollstundenanzahl zu ermitteln. Tatsächlich führt aber die Berechnung anhand der Bruttosollstunden wie bereits ausführlich dargestellt dazu, dass – im Gegensatz zum Normalverfahren – die Entschädigung für Ferien und Feiertage gänzlich wegfällt. Daran ändert die zuvor zitierte Argumentation des SECO, dass bei einem Monatslohn die Ferien mitenthalten seien, offensichtlich nichts. Dies war auch sonst der Fall und diesem Umstand wird im Normalverfahren mit der Verwendung der Nettosollarbeitszeit (Sollarbeitszeit abzüglich anteilsmässige Ferien- und Feiertagsstunden) pro Monat Rechnung getragen. Die gesetzlich vorgesehene Kurzarbeitsentschädigung auf den Ferien- und Feiertagsansprüchen der Monatslöhner muss auch im Summarverfahren gewährt werden, was – wie von Art. 8i Abs. 1 Verordnung-Covid-19 Arbeitslosenversicherung umfasst – etwa mittels einer Pauschale geschehen kann. 6.2.3 Die Weisung des SECO ist damit keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, weder von Art. 8i Abs. 1 Verordnung-Covid-19 Arbeitslosenversicherung noch von Art. 34 Abs. 2 AVIG. Gegen Letzteren wird mit der von der Verwaltungsweisung vorgesehenen Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung verstossen, indem nicht alle dort enthaltenen Lohnbestandteile berücksichtigt werden. Eine rechtmässige Ausklammerung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern im Gegensatz zum Normalverfahren hätte zumindest in der bundesrätlichen Verordnung ausdrücklich in bestimmter und klarer Weise vorgesehen werden müssen, was wie zuvor ausgeführt wurde nicht der Fall ist. 6.3 Schliesslich ist auf das von den Gesuchstellenden gemäss SECO zwingend zu verwendende Formular \"Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung\" (KAE-COVID-19) einzugehen. Mit dem Formular hat das SECO das Summarverfahren gemäss Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung umgesetzt. Die Arbeitgebenden hatten lediglich fünf Eingabefelder auszufüllen und konnten dabei wie erwähnt insbesondere für den ganzen Betrieb abrechnen. Bei Verdienstausfall war dabei die AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden (max. Fr. 12'350.-- pro Person) anzugeben. Die kantonalen Arbeitsämter respektive die Arbeitslosenkassen durften ausschliesslich gestützt auf diese Antrags- und Abrechnungsformulare Kurzarbeitsentschädigungen auszahlen. Eine alternative Abrechnung im Normalverfahren war nicht möglich. Die Rechtsgrundlage dafür wurde mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung geschaffen und ist wie ausgeführt nicht zu beanstanden. Eine Gleichbehandlung der gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. Mai 2020 bereits rund 190'000 Betriebe, die Kurzarbeit für fast 2 Mio. Mitarbeitende angemeldet haben (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79205.html, besucht am 11.2.2021), wurde mit diesem Formular in Bezug auf die Lohnsummen von Monatslöhnern einerseits und Stundenlöhnern anderseits soweit ersichtlich weitgehend gewährleistet. Hingegen fehlt es an einer rechtsgleichen Behandlung von Arbeitgebern, welche ohne gesetzliche Grundlage rein aufgrund der Entlöhnungsbasis (Stunden oder Monate) ihrer Angestellten bei der konkreten Entschädigung für die Lohnsumme auf ausgefallenen Arbeitsstunden im Vergleich schlechter- oder bessergestellt werden. Mit der im Kommentar des Formulars hinterlegten Definition der zu berücksichtigenden Lohnsumme wird dabei gegen den materiellen Gehalt von Art. 34 Abs. 2 AVIG verstossen, in welchem abschliessend und mangels anderer gesetzlicher Grundlage auch für das Summarverfahren"}