{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. 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Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n der Kurzarbeitsentschädigung) grundsätzlich hinzunehmende \"Unschärfe\" mit der für alle Betriebe geltenden Nichtberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern. Ganz allgemein finden die Lohnbestandteile nach Art. 34 Abs. 2 AVIG nirgends Erwähnung, geschweige denn eine vom Bundesrat gewollte Unterscheidung zwischen den Ansprüchen auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende im Monatslohn gegenüber jenen im Stundenlohn. 5.5 Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ist nach dem Gesagten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (nur) bei den Monatslöhnern anlässlich der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im Summarverfahren. Weder ist dieses Vorgehen vom Wortlaut erfasst, noch lässt sich die entsprechende Absicht durch eine entstehungsgeschichtliche oder systematische Auslegung dem Willen des Gesetzgebers und somit des Bundesrates entnehmen. Es entspricht in dieser Form auch nicht dem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der Bestimmung. Das Ziel des mit dieser Verordnungsbestimmung eingeführten Summarverfahrens kann mit anderen – das Verfahren gegenüber dem Normalverfahren ebenfalls vereinfachenden und beschleunigenden – Massnahmen erreicht werden, mit denen alle gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteile nach Art. 34 Abs. 2 AVIG berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass bei der praktizierten Vorgehensweise eine ausdrücklich nicht gewollte und daher nach Möglichkeit zu verhindernde bzw. minimierende Schlechterstellung einzelner Betriebe gegenüber dem Normalverfahren resultiert. Damit verletzt die Verwaltung mit ihrem Vorgehen das Legalitätsprinzip respektive den Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV), denen jegliches Verwaltungshandeln unterliegt. Zu erwähnen bleibt hingegen, dass bei dieser Beurteilung mit Blick auf die vorerst notrechtlich erlassene Verordnung die Normstufe (Verordnung) nicht zu beanstanden ist (vgl. zum Ganzen: Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 19 ff.). 6. 6.1 Die Verordnung selbst enthält wie erwähnt nur wenige Anhaltspunkte dafür, wie das Summarverfahren konkret auszugestalten und die beabsichtigte Beschleunigung und Vereinfachung des Prozesses zu erreichen ist. Die Weisung des SECO an die kantonalen Arbeitsämter und öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen vom 27. August 2020 (nachfolgend: Weisung 12) erwies sich deshalb als absolut notwendig. Die Beschwerdegegnerin beruft sich vorliegend denn auch auf dieselbe und verweist zusätzlich auf das bereits erwähnte Formular \"Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung\" und die dazugehörigen FAQ. Diese Unterlagen gelten als Verwaltungsverordnungen und sind zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts sind und sich eine Verfügung damit nicht allein auf diese stützen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 81 ff. und 87). Sie richten sich vielmehr an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 6.2 6.2.1 Aus S. 18 Ziff. 2.18 Weisung 12 geht hervor, dass die Arbeitgeber ab März bis Dezember 2020 ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zwingend im summarischen Verfahren mit dem entsprechenden Antrags- und Abrechnungsformular des SECO anzumelden und die Kassen anhand desselben die Vergütung abzurechnen haben. In den FAQ dieses Antragsformulars wird begründet, weshalb die AHV-pflichtige Lohnsumme bei Arbeitsverhältnissen im Monatslohn ohne, bei im Stundenlohn Angestellten hingegen mit Ferien- und Feiertagsentschädigungen berücksichtigt wird. Hierzu führt das SECO aus, Mitarbeiter im Monatslohn erhielten auch bei einem Ferienbezug oder während Feiertagen den vollen Monatslohn ausbezahlt. Ihr AHV-pflichtiger Lohn enthalte denn auch keine Ferien- oder Feiertagsentschädigungen, welche zusätzlich bei der Lohnsumme berücksichtigt werden könnten. Anders stelle sich die Situation bei den Arbeitnehmern im Stundenlohn dar. Diese erhielten während Ferien- und Feiertagen keine Lohnzahlung, weshalb hier ein Prozentzuschlag für Ferien und auf Wochentage fallende Feiertage erfolge. Diese erhaltenen Ferien- und Feiertagsentschädigungen seien denn auch beim massgebenden Verdienst bzw. in der Lohnsumme für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung zu berücksichtigen. 6.2.2 Hierzu ist zu bemerken, dass die Betriebe beim Ausfüllen des besagten Formulars während der Kurzarbeitszeit bezogene Ferienstunden wie auch Feiertagsstunden bei der Ermittlung der wirtschaftlich"}