{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. 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Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n wonach der gesamte Prozess zur Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung vereinfacht werden soll, wobei speziell der Verzicht auf eine Abrechnung pro einzelnen Mitarbeitenden beim Entschädigungsverfahren ausdrücklich genannt wird (a.a.O., S. 6615). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den undatierten Erläuterungen des SECO zur Einführung von Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Beschluss vom 8. April 2020 (abrufbar unter: https://docplayer.org/191218658-Erlaeuterungen-seco-eidgenoessisches-departement-fuer-wirtschaft-bildung-und-forschung-wbf-staatssekretariat-fuer-wirtschaft-seco.html, besucht am 8.2.2021). Auch hier wird die Notwendigkeit eines vereinfachten Verfahrens hervorgehoben. Dies führe aber dazu, dass zur herkömmlichen Abrechnung, die sich auf einzelne Mitarbeiter beziehe, Differenzen auftreten könnten. Erneut wird einzig die Situation genannt, in der Mitarbeitende mit unterschiedlichen Löhnen in verschiedenem Ausmass von wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden betroffen sind (S. 13). Das Weglassen von einzelnen Lohnbestandteilen oder eine Unterscheidung auf Basis des Anstellungsverhältnisses im Monats- oder Stundenlohn werden nicht zur Begründung von Differenzen oder als Massnahme zur Beschleunigung des Verfahrens angeführt. Dem Bericht lässt sich nur entnehmen, dass zur Erreichung dieses Ziels eine gewisse Unschärfe in Kauf genommen werden müsse. Schlussendlich erfolge im Vergleich zum herkömmlichen Abrechnungsverfahren für die Betriebe keine Schlechterstellung, da mitberücksichtigt werden müsse, dass während der Sondermassnahmen jeder Betrieb gleichzeitig von vielen Erleichterungen profitiere (gemeint sind die Entlastungen gemäss Art. 8b ff. Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, vgl. vorstehende E. 3.1). 5.4.2 Die bereits mehrfach erwähnten Differenzen zwischen dem Summar- und Normalverfahren, die auftreten könnten, wenn Mitarbeitende mit verschiedenen Löhnen in unterschiedlichem Ausmass von wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden betroffen seien, können die Betriebe sehr ungleich treffen (vgl. die illustrative Darstellung von Minnig/Kalbermatten, Kurzarbeitsentschädigungen – einen Prüfpunkt wert?, in: Expert Focus 12/2020, S. 989 ff.). Aus der eben erwähnten Dokumentation von Minnig/Kalbermatten ergibt sich, dass insbesondere grössere Betriebe ohne klar abgrenzbare Betriebsabteilungen, die über Mitarbeitende sowohl mit tiefen als auch hohen Einkommen verfügen, bei der Abrechnung im Summarverfahren im Vergleich zu derjenigen im Normalverfahren (individuelle Abrechnung) von einer Besserstellung profitieren können, wenn Mitarbeitende mit tiefen Löhnen (Produktion usw.) hohe Ausfallstunden und solche mit höheren Löhnen (Kaderangestellte) wenig Ausfallstunden haben. Daraus ergibt sich zugleich, dass Betriebe, die vorwiegend Mitarbeitende im Tieflohnsegment beschäftigen, nicht zu den Profiteuren dieser Änderung des Abrechnungsverfahrens zählen. Zu Letzteren gehören gerade die Gastronomiebetriebe, die von den Massnahmen des Bundes bzw. der Kantone besonders stark betroffen waren und sind. Wenn das SECO vorstehend von einer gewissen Unschärfe spricht und davon, dass im Vergleich zum herkömmlichen Abrechnungsverfahren eine solche zugunsten einer schnellen administrativ einfachen Auszahlung hingenommen werden muss, ist dem ohne Weiteres zuzustimmen. Grundsätzlich verdient auch die Ansicht des SECO Zustimmung, dass die (benachteiligten) Betriebe dafür von anderen Erleichterungen profitieren könnten (vorübergehende Streichung von Karenztagen, keine Anrechnung von Mehrstunden, vereinfachtes Anmeldeverfahren etc.). Dass aber eine der Voraussetzungen für eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die von Art. 34 Abs. 2 AVIG abweichende Nichtberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern sein soll, lässt sich den Erläuterungen des SECO zu Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht entnehmen. Dies wäre denn auch nicht einleuchtend, denn eine Anrechnung derselben (auch bei im Monatslohn Beschäftigten) scheint mit geringem Aufwand möglich zu sein, ohne dass an dieser Stelle darüber befunden werden soll: Sei es mittels Reduktion der Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden um die monatlich durchschnittlich anfallenden Ferien- und Feiertage oder aber einem Prozentzuschlag auf der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden. Mit der Streichung der Berücksichtigung von während der Kurzarbeitszeit entstandenen Ferien- und Feiertagsansprüchen der im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden kann für einen Grossteil – insbesondere von kleineren und mittleren, eher im Tieflohnsektor tätigen Betrieben – nicht mehr davon gesprochen werden, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem Normalverfahren erfolge. Denn die betroffenen Arbeitgeber haben für die während der Kurzarbeitsentschädigung entstandenen Ferien- und Feiertage weiterhin vollumfänglich aufzukommen, werden dafür aber im Fall der Monatslöhner nicht länger entschädigt. Wie erwähnt begründet weder das SECO noch die zuvor zitierte Botschaft des Bundesrates die mit Blick auf das übergeordnete Ziel (Sicherstellung einer schnellen und administrativ einfachen Auszahlung"}