{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:47", "Checksum": "498f73c07336424071f936762536fb70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)\nRegeste:\nDie fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n AVIG-Praxis KAE Rz. E4 gehören gestützt auf Art. 34 AVIG zum massgebenden Verdienst insbesondere der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Naturalleistungen (höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen), Orts- und Teuerungszulagen, Provisionen, vertraglich vereinbarte Zulagen (z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation) und Nacht-, Schicht-, Sonntags- sowie Pikettzulagen. Gemäss dem hinterlegten Kommentar im Antrags- und Abrechnungsformular für Kurzarbeitsentschädigung (aktuelle Versionen abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kae-covid-19.html, besucht am 8.2.2021) gehören zur anzugebenden AHV-pflichtigen Lohnsumme auch im summarischen Verfahren der Anteil am 13. Monatslohn oder einer vereinbarten Gratifikation sowie AHV-pflichtige Zulagen (Nacht-, Schicht- und Pikettzulagen, Privatanteil Geschäftswagen). Wenn gemäss den dortigen Angaben Ferien- und Feiertagsentschädigungen nur für den Stundenlohn zu berücksichtigen sind, wird damit wohl von einem entsprechenden Lohnzuschlag ausgegangen, der AHV-pflichtig ist (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Hierzu ist zu bemerken, dass auch für im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmende gilt, dass der Ferienlohn wie bei den Monatslöhnern grundsätzlich beim effektiven Bezug der Ferien auszuzahlen ist und nur bei sehr unregelmässigen Arbeitseinsätzen monatlich unabhängig vom effektiven Bezug als Lohnzuschlag ausgerichtet werden dürfte (vgl. den absolut zwingenden Charakter des Ferienabgeltungsverbots von Art. 329d des Obligationenrechts [OR; SR 220] sowie BGE 129 III 493 E. 3.2 f.). Somit – aber auch ohnehin – darf unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung keine Rolle spielen, ob die Ferien- und Feiertage in Form von bezahlter (Frei-)Zeit oder einem jeweils separaten Ferien- und Feiertagszuschlag gewährt werden. Beide Entschädigungsformen unterliegen vollumfänglich der AHV-Pflicht. Nach dem Gesagten stützt sich das SECO als Verfasserin des Antrags- und Abrechnungsformulars für die Zusammensetzung der AHV-pflichtigen Lohnsumme ebenfalls auf Art. 34 Abs. 2 AVIG. Dieser Bestimmung wird folglich die Anwendung im Summarverfahren nicht grundsätzlich versagt, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt. Berücksichtigt man zudem Art. 38 Abs. 3 AVIG (insbesondere lit. a: \"Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen\") – der ab 1. September 2020 ebenfalls neu in Art. 8i Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erwähnt wird –, darf Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nur so verstanden werden, dass er Rechtsgrundlage für eine von diesen beiden AVIG-Bestimmungen abweichende Regelung (nur) des formellen Abrechnungsverfahrens bildet. Er ermöglicht ein Summarverfahren, in welchem über den gesamten Betrieb einer Gesuchstellerin in der Form einer zusammenfassenden Abrechnung aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden abgerechnet wird, anstatt wie im Normalverfahren eine aufwendige Abrechnung pro einzelnen Mitarbeitenden durchzuführen. Eine materielle, inhaltliche Abweichung im Sinn einer Nichtberücksichtigung von gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen nach Art. 34 Abs. 2 AVIG kann dem Wortlaut von Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hingegen nicht entnommen werden. Es ist somit noch zu prüfen, ob sich eine solche materielle Abweichung mit anderen Auslegungselementen begründen lässt. 5.4 5.4.1 Die Absicht, einzelne Lohnbestandteile – insbesondere Ferien- und Feiertagsentschädigungen – einzig für im Monatslohn Beschäftigte während der Geltung des Summarverfahrens auszuschliessen, ist auch in den Materialien nicht erkennbar. Die zu berücksichtigenden Bestandteile des massgebenden Verdiensts respektive der massgebenden Lohnsumme werden etwa in der später unterbreiteten Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 12. August 2020 (BBl 2020 6563, insbesondere S. 6613 ff.) nicht angesprochen. Darin ist einzig von der Notwendigkeit der Vereinfachung des Anmeldungs- bzw. Abrechnungsverfahrens und der gesetzlichen Ermächtigung zur verordnungsweisen Abweichung vom AVIG (namentlich von Art. 34 Abs. 2 und 38 Abs. 3 lit. b AVIG) die Rede. Wie diese Vereinfachung zu erreichen ist und inwiefern von Art. 34 Abs. 2 AVIG abgewichen werden soll, wird darin nicht erläutert. Betont wird hingegen, dass bei der summarischen Abrechnung Differenzen auftreten könnten. Das geschehe immer dann, wenn Mitarbeitende mit unterschiedlichen Löhnen in unterschiedlichem Ausmass von wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden betroffen seien (a.a.O., S. 6616; vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2). Dass die Art der Entlöhnung auf Stunden- oder Monatsbasis abweichend vom Normalverfahren hierfür bedeutsam oder ein Ausklammern von Lohnbestandteilen wie eine teilweise Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagen für die Differenzen verantwortlich sein sollen, ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Vielmehr wird das zuvor bereits aufgrund des Wortlauts ermittelte Auslegungsergebnis gestützt,"}