{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. 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Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n 1 angeordneten Summarverfahren. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob ein derartiges Vorgehen gestützt auf diese Notverordnung tatsächlich zulässig ist. Infrage kommt dabei ausschliesslich Art. 8i, äussern sich die anderen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung doch nicht zur Berechnungsweise des anrechenbaren Verdienstausfalls. Zwar sind mit den Art. 8b ff. Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zahlreiche Abweichungen von den Bestimmungen des AVIG und der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) normiert worden. Ein Ausschluss von Ferien- und Feiertagsentschädigungen nach Art. 34 Abs. 2 AVIG für Monatslöhner ist hingegen nirgends vorgesehen. 5.2 Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass sich in Art. 8i Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine Regelung dafür findet, dass Monatslöhner im Summarverfahren entgegen Art. 34 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen haben sollen: Insbesondere lässt sich Art. 8i Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, wonach der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen bestimmt, nicht entnehmen, ob es sich bei diesen Sollstunden um Brutto- oder Nettosollstunden handelt. Wie vorstehend dargestellt (E. 5.1), wird im Normalverfahren bei der Berechnung des anrechenbaren Stundenverdiensts von Monatslöhnern ihren während der Kurzarbeitszeit entstehenden Ferien- und Feiertagsansprüchen dadurch Rechnung getragen, als von der gesamten Jahresarbeitszeit (brutto) in Stunden die Ferien- und Feiertagsstunden abgezogen werden, was die Netto-Jahresarbeitszeit (d.h. Netto-Jahressollstunden) ergibt. Demgegenüber verwendet die Beschwerdegegnerin im Summarverfahren die Brutto-Sollarbeitszeit, d.h. ohne Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen. In Art. 8i Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wird zwar vom \"massgebenden Verdienst\" gesprochen. Dass deshalb in Abweichung von Art. 34 Abs. 2 AVIG die in Form von bezahlter (Frei-)Zeit durch die Weiterausrichtung des vollen Lohnes bei effektivem Ferien- und Feiertagsbezug gewährten Entschädigungen an die Monatslöhner bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren nicht berücksichtigt werden sollen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere kann aufgrund dessen nicht geschlossen werden, dass damit ausschliesslich der AHV-pflichtige massgebende Monatslohn nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen ist. Denn wie vorstehend ausgeführt, werden im Normalverfahren beim massgebenden Verdienst (vgl. dazu AVIG-Praxis KAE Rz. E4) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AVIG auch Ferien- und Feiertagsansprüche eingerechnet, die während der Kurzarbeitszeit entstehen. Diese Ansprüche werden berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie in Form von bezahlter Freizeit durch die Weiterauszahlung des Lohns bei tatsächlichem Ferien- oder Feiertagsbezug oder monatlich in der Form eines separaten Prozentzuschlags (womit beim effektiven Ferienbezug eine Lohnzahlung entfällt) gewährt werden. Dies ist schliesslich der Grund, weshalb wie oben dargestellt bei der Ermittlung des anrechenbaren Stundenverdiensts im Normalverfahren bei den Monatslöhnern eine Reduktion der Sollarbeitsstunden und bei den Stundenlöhnern auf dem Stundenlohn ein Prozentzuschlag vorgenommen wird. In beiden Fällen führt dies zu einem (höheren) anrechenbaren Stundenverdienst inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Damit lässt sich aus Art. 8i Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine genügend bestimmte und klare Rechtsgrundlage für eine Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagen bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung für im Monatslohn Angestellte im streitbetroffenen Zeitraum entnehmen. 5.3 Dasselbe gilt schliesslich auch für Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen einzig für im Monatslohn Beschäftigte ist nicht vom Wortlaut der Bestimmung erfasst. Diese Norm statuiert einzig, dass der anrechenbare Verdienstausfall (ab 1.9.2020 zusätzlich \"in Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG \") im summarischen Verfahren berechnet wird und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet wird. Der Schluss der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, Art. 34 Abs. 2 AVIG sei im summarischen Verfahren gar nicht mehr anwendbar, lässt sich diesem Verordnungstext weder klar noch ausreichend bestimmt entnehmen. Dies im Übrigen unabhängig davon, ob in Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eine Abweichung von Art. 34 Abs. 2 AVIG nicht (wie in der hier anwendbaren Fassung) oder ausdrücklich (wie in der ab 1.9.2020 geltenden Fassung) erwähnt wird. Denn Art. 34 Abs. 2 AVIG umfasst nicht nur die Berücksichtigung von Ferienentschädigungen, sondern erwähnt auch andere vertraglich vereinbarte Zulagen. Gemäss"}