{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:47", "Checksum": "498f73c07336424071f936762536fb70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)\nRegeste:\nDie fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n entschieden, dass nicht sämtliche gesetzlichen und rechnerischen Vorgaben gemäss der vorbestehenden Gesetzgebung umgesetzt werden könnten, da die schnelle und administrativ einfache Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung habe sichergestellt werden müssen. 4. Im streitbetroffenen Zeitraum vom März bis Mai 2020 leistete die Arbeitslosenkasse die Kurzarbeitsentschädigung im Summarverfahren gemäss der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Der für das Summarverfahren einschlägige Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde wie erwähnt mit Ziff. I 1 der Verordnung vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend per 1. März 2020 eingefügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Folgende: Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung lautete in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung wörtlich: \"Während der Gültigkeit dieser Verordnung wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.\" Ab 1. September 2020 stand Art. 8i Abs. 1 hingegen mit nachfolgendem Wortlaut in Kraft: \"In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.\" Mit letzterer Formulierung wurde Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 12. August 2020 (AS 2020 3569) eingeführt. In derselben Änderung wurde mit Art. 9 Abs. 4 die Geltungsdauer von Art. 8i bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Damit wurde implizit auf eine rückwirkende Inkraftsetzung des geänderten Wortlauts von Art. 8i Abs. 1 verzichtet. Daran ändert auch Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nichts, der (bis heute unverändert) besagt, dass die Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gelte. Durch die im Verordnungstext hinter \"bisherigen Änderungen\" angebrachte Fussnote 25 (in der Fassung vom 1.9.2020), die nur auf die erste Fassung der Verordnung und die Änderungen vom 25. März und 8. April 2020 (AS 2020 877, 1075, 1201) verweist, wird deutlich, dass einzig jene Anpassungen von der rückwirkenden Inkraftsetzung per 1. März 2020 betroffen sind. Für das vorliegende Verfahren ist damit Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der vom 1. März bis 31. August 2020 geltenden Fassung anwendbar (vgl. jedoch nachfolgende E. 5.3 auch zur ab 1.9.2020 geltenden Fassung). 5. 5.1 Unstreitig werden im Normalverfahren bei der Ermittlung des anrechenbaren Stundenverdiensts sowohl bei im Monatslohn Angestellten wie auch bei solchen im Stundenlohn die Ferien- und Feiertage mitberücksichtigt. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich diese Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen auf Art. 34 Abs. 2 AVIG stützt, wo von \"Ferienentschädigungen\" und \"vertraglich vereinbarten Zulagen\" (u.a. für die Feiertage) die Rede ist. Bei den Monatslöhnern werden Ferien- und Feiertage in Form von Zeit entschädigt und nicht als gesonderte AHV-pflichtige Zulage ausgerichtet. In der Praxis wird im Normalverfahren dieser Umstand bei der Berechnung des anrechenbaren Stundenverdiensts, welcher Basis für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung bildet, bei den im Monatslohn Angestellten wie folgt berücksichtigt (aus AVIG-Praxis KAE Ziff. E1 ff.): Der massgebende Monatsverdienst wird durch die durchschnittlich pro Monat zu leistenden Arbeitsstunden dividiert. Diese Monatsarbeitszeit (netto) wird ausgehend von der Jahresarbeitszeit (brutto) berechnet, von welcher die jährlichen Ferienstunden (beispielsweise bei einem fünfwöchigen Ferienzuschlag und einer 40 Stunden Woche = 200 Stunden) und die jährlichen Feiertagestunden (beispielsweise 8 Tage à 8 Stunden = 64 Stunden) in Abzug gebracht werden. Die so erhaltene Nettojahresarbeitszeit wird durch 12 dividiert. Der massgebende Monatsverdienst (vgl. dazu AVIG-Praxis KAE Ziff. E4, jedoch damit wohl ohne Ferien- und Feiertagsentschädigungen und 13. Monatslohn) wird unter Aufrechnung des Anteils 13. Monatslohn (+8,33 %) wie erwähnt durch diese Monatsarbeitszeit dividiert, was den anrechenbaren Stundenverdienst ergibt. Durch den Abzug der effektiven Ferien- und Feiertagsstunden von der Jahresarbeitszeit reduziert sich mithin der Divisor der Monatsarbeitszeit und erhöht sich dementsprechend der anrechenbare Stundenverdienst. Demgegenüber wird für im Stundenlohn Angestellte der anrechenbare Stundenverdienst ermittelt, indem auf deren Stundenlohn ein Prozentzuschlag für Ferien, auf Wochentage fallende Feiertage und für den 13. Monatslohn addiert wird (vgl. AVIG-Praxis KAE E11 mit entsprechenden Tabellen). Davon abweichend blieben im streitbetroffenen Zeitraum für Monatslöhner monatlich durchschnittlich entstehende Ferien- und Feiertagsanteile unberücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin begründet dies wie erwähnt mit Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und dem in Abs."}